AGB

  1. Die Musikgruppe (BG) ist frei in der Gestaltung ihrer musikalischen Darbietungen, wird diese aber, so gut wie möglich, an die Rahmenbedingungen anpassen.
  2. Der Veranstalter verpflichtet sich, die vereinbarte Gesamt-Gage unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung in bar an BG zu bezahlen.
  3. Während des Auftrittes ist unter anderem eine ca. 30-minütige Essenspause vorgesehen. Der Zeitpunkt ist mit dem Veranstalter abzusprechen.
  4. Sämtliche zu leistenden Abgaben wie AKM, Lustbarkeitsabgabe etc. hat der Veranstalter bzw. Lokalbesitzer zu tragen, außerdem ist er für die Durchführung der Zahlungen verantwortlich
  5. Auf sämtlichen Werbemitteln der Veranstaltung (Plakate, Flugzettel, Einladungen, Zeitungsinserate etc.) ist der Namenszug BACK GAMMON smart edition anzuführen.
  6. Der Veranstalter stellt den Mitgliedern der Musikgruppe (3 Musiker + 1 Sängerin + Techniker) Essen sowie Getränke nach Wahl unentgeltlich zur Verfügung.
  7. Der Veranstalter haftet für einen ordungsgemäßen Bühnenaufbau der in Bezug auf Größe, Sicherheit und Witterungsbeständigkeit den folgenden Angaben bzw den geltenden Sicherheitsrichtlinien entspricht.
    • die Bühnengröße muss mindestens 15 m² betragen (5 m Breite x 3 m Tiefe oder mehr)
    • die lichte Höhe über der Bühne muss mindestens 3 m betragen
    • bei Freiluftveranstaltungen muß die Bühne überdacht und entsprechend gegen Einwirkungen von außen (Sturm, Gewitter etc.) geschützt sein. Eventuelle Schäden an der Anlage von BG, welche auf fehlende oder mangelhafte Überdachung bzw. Bühnengestaltung zurückzuführen sind, trägt der Veranstalter.
  8. Der Veranstalter ist am Auftrittsort für die Sicherheit der Musikgruppe, deren Mitarbeitern sowie des gesamten Equipments verantwortlich und haftbar.
  9. Für den Auftritt muss der Veranstalter einen Stromanschluss in Bühnennähe (max. 5 m Entfernung) mit 230 V oder 400 V, abgesichert mit 16 oder 32 Ampere bereit stellen, welcher der EN 50160 entspricht. Die Stromzufuhr muß so kontinuierlich erfolgen, daß ein problemloses Betreiben aller Geräte von BG während Soundcheck und Auftritt gewährleistet. Ist dies nicht der Fall, behält sich BACK GAMMON smart edition vor, den Auftritt so lange zu unterbrechen, bis die geforderte Stromversorgung gewährleistet ist. Schäden an der Anlage, verursacht durch mangelhafte Stromversorgung (Unter-, Überspannung, Phasenfehler, etc.) bzw. Blitzschlag trägt der Veranstalter.
  10. Eine mündliche Engagementvereinbarung ist rechtskräftig. Sie ist innerhalb von 2 Wochen (Poststempel Versand) mittels eigenhändiger Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten zu bestätigen, und zu retournieren. BG wird in dieser Zeit keine anderen Verpflichtungen für diesen Termin eingehen. Nach Ablauf der 2 Wochen gilt die mündliche Vereinbarung als gegenstandslos. Sollte seitens des Veranstalters der Vertrag von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet werden, so haftet diese als Privatperson.
  11. Im Falle der Verhinderung von BG (z.B. Unfall, schwere Erkrankung etc) zum Zeitpunkt des Auftritts, wird BG sich bemühen eine Ersatzband zu organisieren, eine Verpflichtung dafür besteht allerdings nicht.
  12. Bei Vertragsbruch (z. B. Absage der Veranstaltung, Doppelbuchungen, bzw. Verstoß gegen einen oder mehrere der o. a. Punkte) ist BACK GAMMON smart edition berechtigt, eine Pönale in Höhe der vereinbarten Gage zu beanspruchen, ohne dafür weitere Leistungen erbringen zu müssen
  13. Die Parteien werden von der teilweisen oder vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag entbunden, sollte diese Nichterfüllung Folge der Umstände höherer Gewalt sein. Als höhere Gewalt werden insbesondere  Überschwemmung, Brand, Erdbeben und andere ähnliche Naturkatastrophen, ein Krieg, Kriegshandlungen, eine Blockade, ein Streik, eine Aussperrung, Unruhe, Handlungen der staatlichen Organe oder sonstige Umstände angesehen, die außer Kontrolle der Vertragspartner stehen und nach dem Abschluss dieses Vertrages entstanden sind. Die Partei, welche durch die Umstände höherer Gewalt verhindert ist, ihre Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu erfüllen, hat unverzüglich nach Eintritt dieser Umstände schriftlich die andere Partei über den Eintritt solcher Umstände zu benachrichtigen. Schadenersatzverpflichtungen bestehen in diesem Fall nicht.
  14. Es gilt das Recht der Republik Österreich, als Gerichtsstand gilt Eferding als vereinbart.
  15. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Dokuments berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt
  16. Nachträglich gestrichene bzw. hinzugefügte Vertragsbedingungen sind unzulässig und werden nicht anerkannt.

 Impressum   |   Datenschutz   |   AGB